Dass ihm derzeit effektiv lediglich Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'100.00 anfallen würden, ist sodann weder ersichtlich noch wird dies behauptet. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten ist damit – nachdem die übrigen Bedarfspositionen unbestritten geblieben sind – ab 1. Oktober 2022 neu auf Fr. 5'249.10 anzusetzen (vgl. von der Vorinstanz angenommenes Existenzminimum von Fr. 5'009.10 [E. 3 hiervor, E. 5.4.2 des angefochtenen Entscheids], Wohnkosten von Fr. 1'340.00 [anstatt Fr. 1'100.00]).