Eine Herabsetzung der Mietkosten auf Fr. 1'100.00 nach Gewährung einer Übergangsfrist bis zum nächsten ortsüblichen Zügeltermin ist daher nicht angezeigt. Daran ändert auch die Aussage des Beklagten nichts, dass er sich eine günstigere Wohnung suchen werde (act. 65). Der Beklagte führt selbst aus, dass er zumindest momentan in der Wohnung verbleibe; wann und in welcher Höhe sich die Mietkosten effektiv reduzieren werden, ist folglich nicht absehbar. Dass ihm derzeit effektiv lediglich Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'100.00 anfallen würden, ist sodann weder ersichtlich noch wird dies behauptet.