Vorliegend haben die Parteien unbestrittenermassen Anspruch auf Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und damit auf ihren finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnkosten (E. 5.5 des angefochtenen Entscheids). Unter Berücksichtigung, dass im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts für den alleinstehenden Beklagten Mietkosten von monatlich Fr. 1'325.00 berücksichtigt würden, sind die geltend gemachten Mietkosten von Fr. 1'340.00 als den finanziellen Verhältnissen entsprechende angemessene Wohnkosten zu qualifizieren. Eine Herabsetzung der Mietkosten auf Fr. 1'100.00 nach Gewährung einer Übergangsfrist bis zum nächsten ortsüblichen Zügeltermin ist daher nicht angezeigt.