(https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaen- zungsleistungen.html). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (BGE 147 III 265 E. 7.2, BGE 147 III 293 E. 4.1).