5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte ab Oktober 2022 im Existenzminimum des Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'100.00, wobei sie sich auf die Ausführungen des Beklagten in der persönlichen Befragung bezog (E. 5.4.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte macht in der Berufung geltend (Berufung, Ziff. II.13), dass im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums den finanziellen Verhältnissen entsprechende – statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte – Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Es sei daher keine Reduktion der Wohnkosten vorzunehmen.