pauschalen W+S" und "Versetzungsentschädigung W+S" erfolgen. In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (BGE 5A_627/2019 E. 3.3; Urteile des Obergerichts Aargau ZSU.2022.6 E. 7.1.2 und ZSU.2022.138 E. 3.2.2; BRÄM/HASENBÖHLER, in: Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 72 zu Art.