Die Spesen für die Hotelübernachtungen und Reisen seien als effektive Spesen nicht zum Nettolohn zu addieren. Hingegen seien die Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, da diese über dem lägen, was im Existenzminimum üblicherweise zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid somit ausführlich und detailliert dar, warum sie dem Beklagten ein Einkommen von monatlich netto Fr. 7'076.15 anrechnete. Der Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- - 11 -