In Bezug auf das Erwerbseinkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (E. 5.3.2. des angefochtenen Entscheids), dieser erziele ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 7'076.15 (Bruttolohn gemäss Lohnabrechnungen x 13 / 12, abzgl. Sozialleistungen [Fr. 6'458.00 x 13 / 12 x 0.86575], abzgl. Pensionskassenbeiträge [Fr. 171.65 + Fr. 367.85], zzgl. Verpflegungsbeiträge [20 Arbeitstage x Fr. 35.00], zzgl. monatlichem Durchschnitt der weiteren Zuschläge gemäss Bemerkungen Lohnausweis [Fr. 72.75 + Fr. 6.05 + Fr. 255.60 + Fr. 302.25 + Fr. 8'645.55 + Fr. 195.60 + Fr. 826.75 / 12]). Die Spesen für die Hotelübernachtungen und Reisen seien als effektive Spesen nicht zum Nettolohn zu addieren.