Schliesslich fehlt es in den eingereichten Unterlagen selbst für eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an jeglicher medizinischer Begründung. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist insbesondere entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet.