Weitere, aktuelle und aussagekräftige ärztliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sind sodann nicht aktenkundig. Es kann daher festgestellt werden, dass die in diesem Punkt beweisbelastete Klägerin (BGE 5A_1049/2019 E. 4.4) nicht glaubhaft machen konnte, dass und in welchem Umfang sie im Zeitpunkt der Eheschutzklage bzw. im heutigen Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich und nicht bloss für eine kurze vorübergehende Phase eingeschränkt gewesen ist. Schliesslich fehlt es in den eingereichten Unterlagen selbst für eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an jeglicher medizinischer Begründung.