ergangen ist. Im Arztzeugnis vom 20. Mai 2022 attestiert F. der Klägerin ab dem 15. Juni 2022 keine Arbeitsunfähigkeit mehr sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwischen dem 2. Mai und dem 15. Juni 2022 (Arztzeugnis vom 20. Mai 2022, Beilage 5 zur Berufungsantwort, "Die Arbeitsunfähigkeit beträgt: […] 0 % ab 15.06.2022"). Diese Angaben stimmen sodann mit den Ausführungen im an die E. gerichteten Formular überein (Beilage 6 zur Berufungsantwort). Weitere, aktuelle und aussagekräftige ärztliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sind sodann nicht aktenkundig.