Die neuen Vorbringen können sodann im Rahmen der Unterhaltsberechnung auch berücksichtigt werden, wenn die Anschlussberufung nicht möglich ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Mit der Berufungsantwort reichte die Klägerin ein Arztzeugnis vom 28. Januar 2022 (Beilage 2), ein Arztzeugnis vom 18. Februar 2022 (Beilage 3), ein Arztzeugnis vom 1. April 2022 (Beilage 4), ein Arztzeugnis vom 20. Mai 2022 (Beilage 5) sowie ein undatiertes, an die E. gerichtetes Formular (Beilage 6) ein.