Zulässige neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, sind mit Berufung gegen den Eheschutzentscheid vorzubringen und nicht in ein Abänderungsverfahren zu verweisen (BGE 143 III 42 E. 5.3, vgl. BGE 5A_294/2021 E. 4.3.2). Soweit die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von neu 50 % bzw. 100 % geltend macht, ist diese folglich grundsätzlich im vorliegenden Verfahren zu behaupten und zu belegen: Die neuen Vorbringen können sodann im Rahmen der Unterhaltsberechnung auch berücksichtigt werden, wenn die Anschlussberufung nicht möglich ist (vgl. E. 1.2 hiervor).