4.1.3.2. Die Klägerin macht sodann im Berufungsverfahren geltend (Berufungsantwort, Ziff. II.2 f.), ihre gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich drastisch verändert. Sie weise zur Zeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf. Es sei jedoch von einer dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sie habe deshalb bereits am 23. März 2022 eine IV-Anmeldung vorgenommen. Da die Geltendmachung der verminderten Arbeitsunfähigkeit jedoch eine Anschlussberufung darstellen würde, werde dieser Umstand in einem späteren Abänderungsverfahren geltend gemacht werden müssen (Berufungsantwort, Ziff. II.3 und II.7).