II.2, vgl. aber Berufungsantwort, Ziff. II.3), setzt sie sich in ihrer Berufungsantwort nicht substantiiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und verweist lediglich auf ihren schriftlichen Schlussvortrag. Es bleibt deshalb bei der vorinstanzlichen Annahme der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin.