4.1.3. 4.1.3.1. Die Vorinstanz erachtete es zudem nicht als glaubhaft (E. 5.3.1 des angefochtenen Entscheids), dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Umfang von 40 % eingeschränkt sei: Einerseits habe sie effektiv mehr als 100 % gearbeitet und wolle dies gemäss eigenen Angaben auch weiterhin tun. Andererseits reiche das Arbeitszeugnis vom 29. November 2021 (Beilage zur Stellungnahme 30. November 2021) für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Soweit die Klägerin diese Feststellung sinngemäss bestreitet (Berufungsantwort, Ziff. II.2, vgl. aber Berufungsantwort, Ziff.