4.1.1.3. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort, Ziff. II.2 und 7), sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % aufweise. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie weiterhin ein 100 % Pensum beabsichtigen würde, so seien alle Stunden – die eine 42-Stunden-Woche gemäss GAV überschritten – unzumutbar. Sie habe sodann effektiv in den Monaten Januar 2021 bis Oktober 2021 insgesamt ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'761.25 erwirtschaftet. Dieser Betrag resultiere aus einem Arbeitspensum von 119.6 %.