Das überobligatorische Einkommen im Umfang von 19.6 % sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da weder knappe Verhältnisse vorlägen noch beim Beklagten ein überobligatorisches Einkommen angerechnet werde. Daher sei bei der Klägerin von einem Pensum von 100 % bzw. von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'830.50 (Gesamteinkünfte von Fr. 45'812.65 / 10 Monate / 119.6 % x 100 %) auszugehen. -8- 4.1.1.2. Der Beklagte macht sinngemäss geltend, der Klägerin sei das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen. Sie erziele gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'761.27 (Berufung, Ziff. II.5 ff.).