4. 4.1. 4.1.1. 4.1.1.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Klägerin (E. 5.3.1 des angefochtenen Entscheids), diese habe unbestrittenermassen in den Monaten Januar bis Oktober 2021 insgesamt 2'176.25 Stunden gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 45'812.65 erzielt. Sie habe damit im Vergleich zum Mittelwert von 1'820 Stunden für zehn Monate – basierend auf einer 42- Stunden-Woche gemäss GAV – in einem Pensum von 119.6 % gearbeitet. Das überobligatorische Einkommen im Umfang von 19.6 % sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da weder knappe Verhältnisse vorlägen noch beim Beklagten ein überobligatorisches Einkommen angerechnet werde.