3. Die Vorinstanz bestimmte den Unterhaltsanspruch der Klägerin anhand der Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung (BGE 147 III 293 E. 4.5). Auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids kann grundsätzlich verwiesen werden. -7-