Am 9. Juni 2022 war die Frist zur Einreichung der Berufung abgelaufen. Da die Klägerin keine eigenständige Berufung erhoben hat und eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), verliert sie als berufungsbeklagte Partei ihr Recht, vor der Rechtsmittelinstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche das Urteil zu ihren Gunsten abändern würden. Dies gilt auch, wenn die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge mit neuen Tatsachen – bspw. aufgrund neuer Einkommensverhältnisse – begründet wird.