Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die Partei ihre Klage in einem Punkt einschränkt, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist oder wenn die Offizialmaxime auf diesen Punkt anwendbar ist (vgl. BGE 5A_204/2019 E. 4.6; BULLETTI, Klageänderung im Berufungsverfahren und Verbot der reformatio in peius, in: Newsletter ZPO Online 2020-N5).