Im Berufungsverfahren kann die Partei, die weder Berufung noch Anschlussberufung, wobei letztere im Summarverfahren unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), erhoben hat, nicht im Nachhinein auf Änderung des Urteils zu ihren Gunsten in einem Punkt schliessen, den einzig der Berufungskläger angefochten hat. Das gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Antrags auf neue, erst im Rechtsmittelverfahren eingetretene Tatsachen zurückzuführen ist. Andernfalls würde das Verbot der reformatio in peius umgangen werden (BGE 5A_386/2014, 5A_434/2014 E. 6, Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 2022 37 E. 3.9, Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2019 6 E. 4.c.bb).