1.3. Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Kinderbelange im Streit liegen, gilt einerseits die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 5A_645/2016 E. 3.2.3) und andererseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie das Verbot der reformatio in peius. Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungsund Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_485/2012 E. 5).