3.3. Am 24. Juni 2022 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. Er hielt an den Rechtsbegehren fest und beantragte zudem, auf die Anschlussberufung der Klägerin sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Anschlussberufung abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO).