" 1. Disp. Ziff. 3 und 4 des Entscheids vom 5. April 2022 seien vollumfänglich aufzuheben; 2. Es seien keine Unterhaltsbeiträge zusprechen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2022 beantragte die Klägerin: " 1. a) Der vorinstanzliche Entscheid sei bis auf Ziff. 3 und 4 zu bestätigen. Anderslautende Anträge der Berufung vom 12.5.2022 seien abzuweisen. b) Der Berufungskläger sei aufgrund seiner neuen Einkommensverhältnisse zu verpflichten, der Berufungsbeklagten in der