1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 2. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.00 an diese zurückzuerstatten. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Zustellung an: die Klägerin die Beklagte die Vorinstanz Mitteilung an: die Obergerichtskasse -7-