3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund des formellen Mangels des angefochtenen Entscheids die obergerichtliche Entscheidgebühr auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Beiden Parteien sind in der zweiten Instanz keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), so dass ihnen für das Verfahren zweiter Instanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Somit erübrigt sich eine Aussetzung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren und eine Verlegung derselben durch die Vorinstanz in ihrem neuen Endentscheid nach dem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO). Das Obergericht erkennt: