2.4. Die von der Vorinstanz mit der unterlassenen Konkursverhandlung begangene Gehörsverletzung kann aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (Art. 320 ZPO) und des teilweisen Novenverbots (Art. 326 ZPO i.V.m. Art. 194 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG) im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (vgl. dazu PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung -6-