fahren" darauf vertrauen, dass sie vor der Entscheidfällung zu einer Konkursverhandlung vorgeladen werden würde. Dies gilt umso mehr, als diese Belehrung vorbehaltlos formuliert ist und keine Ausnahmen nennt, sondern weiter festhält, dass den Parteien das Erscheinen freigestellt sei und auch in ihrer Abwesenheit entschieden werde (Art. 168 und Art. 171 SchKG). Unter diesen Vorzeichen kann aufgrund der konkreten Umstände für das vorinstanzliche Verfahren weder ein impliziter oder stillschweigender Verzicht der Klägerin auf die Durchführung einer Konkursverhandlung noch eine Einlassung auf das schriftliche Verfahren angenommen werden.