Art. 52 ZPO. Aufgrund der Erläuterungen der Vorinstanz im Dokument "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren" und des Wortlauts ihrer Verfügung vom 14. Februar 2022, mit welcher sie der Beklagten das Konkursbegehren zur Erstattung einer Stellungnahme innert zehn Tagen zustellte mit dem Hinweis, dass nach Eingang der Stellungnahme bzw. nach unbenutztem Ablauf der Frist der Endentscheid aus den Akten getroffen werde, musste die Klägerin nämlich nicht damit rechnen, dass alsdann sogleich der Endentscheid getroffen werde.