Da sich die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen auch über ihre (mit Art. 190 Abs. 2 SchKG im Einklang stehende) Ankündigung im Dokument "Bestätigung des Klageeingangs und Informationen zum Verfahren", die Parteien nach Eingang des Kostenvorschusses zu einer Verhandlung vorzuladen, hinweggesetzt hat, handelte sie ausserdem gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV).