vorgeladen, sondern nach unbenütztem Ablauf der der Beklagten mit Verfügung vom 14. Februar 2022 (VA act. 10 ff.) angesetzten Frist zur Erstattung einer Stellungnahme am 2. Mai 2022 allein aufgrund der Akten den angefochtenen Entscheid gefällt. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, denn diese konnte sich entsprechend vor Erlass des Entscheids nicht im Rahmen einer Konkursverhandlung mündlich zur Sache äussern.