2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG kann ein Gläubiger gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einvernommen (Art. 190 Abs. 2 SchKG). Aufgrund dieser Bestimmung ist in Fällen von Art. 190 Abs. 1 SchKG - abgesehen von offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Begehren (Art. 253 ZPO) - zwingend eine mündliche Konkursverhandlung durchzuführen.