2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden entschied am 2. Mai 2022: " 1. Das Gesuch um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Vorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 4. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Der Entscheid vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben.