1. Das Betreibungsamt Q. stellte der Klägerin in der Betreibung Nr. xxx gegen die Beklagte für den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 2'839.15 am 11. Oktober 2021 den Verlustschein nach Art. 115 SchKG aus. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beim Bezirksgericht Baden gegen die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG das Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung für eine Forderung von Fr. 27'457.62 (exkl. weiterer Zinsen und Kosten). 2.2. Die Beklagte liess die ihr mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 14. Februar 2022 angesetzte Frist von zehn Tagen zur Erstattung einer Stellungnahme unbenutzt verstreichen.