Der hinterlegte Betrag vermag die Forderungen folglich zu decken. Aus den eingereichten Bilanz- und Erfolgsrechnungen (Beschwerdebeilagen 9 -11) ist zu entnehmen, dass die Beklagte in den Jahren 2020 und 2021 jeweils Gewinne von über Fr. 400'000.00 erzielt hat und aktuell über hinreichend flüssige Mittel verfügt, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Nachdem die dringendsten Forderungen nunmehr gedeckt sind und sie regelmässige Umsätze erzielt, womit sie in der Lage sein sollte, ihre laufenden Kosten zu decken, kann ihr die Liquidität nicht abgesprochen werden.