Das vorliegende Verfahren sei auf ein pflichtwidriges Verhalten der Mitarbeiterin zurückzuführen, eine Zahlungsunfähigkeit der Beklagten liege nämlich nicht vor. Die Beklagte habe im Jahr 2019 einen Gewinn von Fr. 1'216.67, 2020 einen solchen von Fr. 431'115.75 und 2021 einen solchen von Fr. 426'060.60 erzielt. Gemäss Betreibungsregisterauszug sei die Beklagte seit 2017 mehrfach betrieben worden. Soweit die Betreibungen älter als ein Jahr seien, seien die Forderungen allerdings entweder getilgt worden oder die Gläubigerin habe nach Erhebung des Rechtsvorschlags keine weiteren Schritte zur Eintreibung der bestrittenen Forderung mehr unternommen.