3.2. Die Beklagte macht geltend, sie verfüge auf ihrem Konto bei der Bank F. über ein Guthaben von Fr. 373'999.96, auf welches allerdings nur das einzige Mitglied des Verwaltungsrats, G., Zugriff habe. G. habe allerdings keine Kenntnis von der Betreibung, der Konkursandrohung oder der Vorladung zur Konkursverhandlung gehabt, da diese jeweils von seiner Mitarbeiterin, C., entgegengenommen worden seien. Er habe deshalb die Konkursforderung nicht tilgen können. Das vorliegende Verfahren sei auf ein pflichtwidriges Verhalten der Mitarbeiterin zurückzuführen, eine Zahlungsunfähigkeit der Beklagten liege nämlich nicht vor.