2. Am 5. Mai 2022 hinterlegte die E. GmbH zugunsten der Beklagten Fr. 20'000.00 bei der Obergerichtskasse. Am 9. Mai 2022 hinterlegte die E. GmbH zugunsten der Beklagten Fr. 25'000.00 bei der Obergerichtskasse. Mit diesen Beträgen ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive -5- Zinsen und Kosten von Fr. 11'760.80 (vgl. vorinstanzliche Akten [VA] act. 8 ff.) ohne Weiteres gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.