" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 27. April 2022, im Verfahren SG.2022.24, mit welchem der Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet wurde, sei aufzuheben und das Konkursbegehren sei abzuweisen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Mai 2022 die aufschiebende Wirkung. 3.3. Der Kläger erstattete keine Beschwerdeantwort.