4. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 3. Mai 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 11. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Anträge: