4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin für das Berufungsverfahren die Hälfte ihrer gerichtlich auf Fr. 2'100.00 festgesetzten Anwaltskosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 1'050.00, zu bezahlen. 5. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten. - 20 - 6. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und lic. iur. Timur Acemoglu, Rechtsanwalt, Olten, wird zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.