2. Die obergerichtliche Spruchgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.00 wird zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu einem Viertel mit Fr. 500.00 der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden den Parteien einstweilen vorgemerkt und Vorbehalt späterer Einforderung (Art. 123 ZPO). 3. Für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird dem Beklagten eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.