9. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu einem Viertel mit Fr. 500.00 der Klägerin auferlegt. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin (BGE 5A_754/2013 Erw. 5; AGVE 2013 Nr. 77) die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'100.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 2'500.00 [AGVE 2002 S. 78; § 3 Abs. 1 lit.