7. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten "praxisgemäss" wettgeschlagen (vgl. Urteil, Erw. 8; Disp.-Ziff. 6 und 7). - 18 - Der Beklagte wendet ein, im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren seien die Prozesskosten "praxisgemäss" nach dem Ausgang (Art. 106 ZPO) zu verlegen (Berufung, Rz. 13).