am 29. April 2022 nicht in der Lage ist, der Klägerin einen weiteren Prozesskostenvorschuss zu leisten (vgl. Erw. 4.2.2 und 4.3), weshalb das Gesuch der zivilprozessual bedürftigen Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren trotz Subsidarität der unentgeltlichen Rechtspflege zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3) gutzuheissen ist (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1). Zufolge zivilprozessualer Bedürftigkeit ist auch dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.