Kaffeemaschine, Mikrowelle, Digitale Küchenwaage, Computerdrucker], Haushaltgegenstände und Lebensmittel) in Gesamthöhe von rund Fr. 1'860.00 von seinen kumulierten Überschüssen der Monate Oktober 2021 bis April 2022 noch rund Fr. 14'000.00 verbleiben (7x [Fr. 5'300.00 - Fr. 3'045.00] - Fr. 1'858.95). Mit diesem Betrag kann er nicht nur für seine erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen, sondern der Beklagte ist darüber hinaus auch in der Lage, der offensichtlich prozessual bedürftigen Klägerin (vgl. Erw. 5.1 oben) den ihr erstinstanzlich zugesprochenen Prozesskostenvorschuss in unstrittiger Höhe von Fr. 3'500.00 zu bezahlen.