Anzufügen ist, dass dem Beklagten selbst nach Bezahlung der mit Beilage 10 zu seiner Eingabe vom 30. Mai 2022 dokumentierten "Umzugskosten etc." (Auslagen für ein Bett, Elektrogeräte [Staubsauger; Kaffeemaschine, Mikrowelle, Digitale Küchenwaage, Computerdrucker], Haushaltgegenstände und Lebensmittel) in Gesamthöhe von rund Fr. 1'860.00 von seinen kumulierten Überschüssen der Monate Oktober 2021 bis April 2022 noch rund Fr. 14'000.00 verbleiben (7x [Fr. 5'300.00 - Fr. 3'045.00] - Fr. 1'858.95).