führungen in der Eingabe vom 30. Mai 2022, wonach er stattdessen "Umzugskosten etc." bezahlt habe, können keine Berücksichtigung finden; im Berufungsverfahren (betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses) kann die Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ergänzt werden (vgl. Erw. 1.1 Abs. 3 oben), und im Beschwerdeverfahren (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) besteht ein absolutes Novenverbot (vgl. Erw. 1.2 oben). Anzufügen ist, dass dem Beklagten selbst nach Bezahlung der mit Beilage 10 zu seiner Eingabe vom 30. Mai 2022 dokumentierten "Umzugskosten etc." (Auslagen für ein Bett, Elektrogeräte [Staubsauger;